Ja. Wer ohne Einhaltung der geltenden Kün­digungsfrist auszieht, kann einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter stellen. Dieser muss bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

In den Statuten Ihrer Genossenschaft ist festgehalten, eine 4,5-Zimmer-Wohnung dürfe nur an ­Familien mit Kindern vermietet werden. Ihre Genossenschaft stellt also höhere Anforderungen an das Kriterium der Zumutbarkeit als normale Vermieter – und sie darf deshalb ein kinderloses Ehepaar als Nachmieter ablehnen. Somit müssen Sie dem Vermieter einen Interessenten mit Kindern vorschlagen.

Scheitern alle Versuche, rechtzeitig einen zumut­baren Ersatzmieter zu finden, müssen Sie den Mietzins bis zur Weitervermietung zahlen – aber längstens bis zum nächsten Kündigungstermin.