Nein. In Ihrem Arbeits­vertrag sind keine Kün­digungsfristen vereinbart. Auch kommt bei Ihrem Arbeitsverhältnis kein Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag zur Anwendung, in dem Kündigungsfristen vorgesehen wären. Daher gilt für Sie die im Gesetz vorgesehene Frist. Sie beträgt für Angestellte im siebten Dienstjahr zwei Monate.

Sie haben also tatsächlich mit einer zu kurzen Frist gekündigt. Ihre Kündigung ist aber dennoch gültig. Sie müssen Ihrem Chef keine korrigierte Kündigung schicken.

Die Kündigung wird ­allerdings erst auf jenes ­Datum hin wirksam, auf welches sie unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist möglich ist. Da Ihr Chef die Kündigung im Juni erhalten hat, endet Ihr Arbeitsverhältnis also Ende August.