Nein. Die Ehe verpflichtet alle Ehepaare, gemeinsam für den ehelichen Unterhalt aufzukommen. Zum Unterhalt gehören unter anderem die Aufwendungen für die Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Körperpflege und Gesundheit. Das sind Leistungen, die auch im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in einem Pflegeheim nötig sind.

Für die Kosten heisst das: Was Sie selber nicht mehr zahlen können, muss Ihre Frau übernehmen, soweit sie es sich leisten kann. Auch der Güterstand der Gütertrennung kann diese eheliche Beistandspflicht nicht einschränken. Nun stellt sich die Frage: Kann das Pflegeheim selber Ihrer Frau eine Rechnung schicken? Bei der Antwort ist zu unterscheiden: Im Normalfall hat das Heim gegenüber Ihrer Frau kein direktes Forderungsrecht, es kann sie also nicht direkt belangen. Aber: Manche Pflegeheime beugen dem vor und lassen den zu Hause bleibenden Ehepartner den Pensionsvertrag mitunterschreiben, der ausdrücklich eine gemeinsame Haftung für die Pflegekosten vorsieht. Dann ist die Ehefrau zum Zahlen verpflichtet.

In den meisten Fällen läuft das Ganze aber über das Sozialamt ab. Sollten Sie nämlich im Heim bedürftig werden, könnte Ihnen das Sozialamt die Sozialhilfe kürzen oder ganz verweigern, falls Ihre Ehefrau für Sie aufkommen könnte, dies aber nicht tut. Mit anderen Worten: Das Sozialamt kann Sie faktisch zwingen, Ihren Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer Frau geltend zu machen. Sie muss dann zahlen. Möglich ist auch, dass Sie diesen Anspruch an das Sozialamt abtreten. Für Ihre Frau läuft dies letztlich auf das Gleiche hinaus.

Sozialhilfe kürzen oder verweigern heisst: Das Amt würde prüfen, bis zu welchem Betrag Ihre Frau Sie aufgrund Ihres Einkommens und Vermögens unterstützen könnte. Im Umfang dieses Betrags würde die Sozialhilfe gekürzt oder ganz verweigert.