Eine Vermieterin kündigte dem Mieter eines Ladenlokals mit der Begründung, dass ein Architekturwettbewerb durchgeführt werde. Dabei würden verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes geprüft. Gegen die Kündigung wehrte sich der ­Mieter vergeblich beim Regionalgericht Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern. Vor Bundesgericht hatte er Erfolg: Im Zeitpunkt der Kün­digung habe noch kein Projekt vorgelegen. Deshalb war es für den Mieter nicht möglich, zu überprüfen, ob der Umbau allenfalls auch mit Weiterführung des Vertrags durchführbar gewesen wäre. Die Kündigung sei darum treuwidrig und aufzuheben.

Bundesgericht, Urteil 4A_327/2015 vom 9. Februar 2016