Eine Mutter aus dem Bezirk Gruyère FR weigerte sich, den Namen des Vaters zu nennen. Die Kindesschutzbehörde beauftragte deshalb einen Beistand, um den Vater zu ermitteln. Dagegen wehrte sich die Mutter: Sie sei nicht auf die finanzielle Unterstützung des Vaters angewiesen und das Kind könne die Vaterschaft später selber feststellen lassen. Damit blitzte sie vor allen Instanzen ab. Das Freiburger Kantonsgericht argumentierte, das Kind könne so keine Beziehung zum Vater aufbauen. Und das Bundesgericht hielt fest: Das Einkommen der Mutter betrage nur 3600 Franken netto. Auch deshalb habe das Kind ein Interesse, dass der Vater gefunden werde.

Bundesgericht, Urteil 5A_220/2016 vom 15. Juli 2016