Nach dem Tod des Vaters verweigerte eine Mutter den Schwiegereltern jeg­lichen Kontakt zum Enkel. Diese hätten eine andere Weltanschauung. Die ­Grosseltern versuchten, über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des ­Bezirks Hinwil ZH Kontakt zum Enkel zu erhalten. Die Behörde und später der Bezirksrat wiesen das Gesuch ab. Erst das Obergericht Zürich räumte ihnen alle zwei Monate ein zweistündiges ­Besuchsrecht ein. Das sei im Interesse des Kindes. Diese Ansicht teilten auch die Bundesrichter.  

Bundesgericht, Urteil 5A_380/2018 vom 16. August 2018