Eine 18-Jährige machte in einer Kindertagesstätte ein Praktikum als «Fachfrau Betreung Kind». Dafür erhielt ihr Vater Ausbildungszulagen. Die Kindertagesstätte wurde aber bald geschlossen, deshalb konnte die junge Frau die Ausbildung dort nicht absolvieren. Sie machte deshalb ein zweites einjähriges Praktikum in einem Tagesheim, weil das Voraussetzung für diese Lehrstelle war.

Erhält der Vater auch dafür wieder Ausbildungszulagen? Ja, sagt das Bundesgericht. Auch das zweite Praktikum habe einen «Ausbildungswert», sei also wichtig im Hinblick auf die Lehre. 

Bundesgericht, Urteil 8C_292/2016 vom 18.8.2016