Einspracherecht ist wichtig

Eine Frau erhielt einen Strafbefehl und erhob Einsprache. Danach wurde sie von der Staatsanwaltschaft mit eingeschriebenem Brief zu ­einer Einvernahme eingeladen. Als sie den Brief nicht abholte, weil sie in den Ferien war, erklärte die Staatsanwaltschaft die Einsprache für zurückgezogen und den Strafbefehl für rechtskräftig.

Falsch, sagt das Bundesgericht. Ein Straf­befehl sei nur «ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache». Deshalb sei das Einspracherecht «fundamental» und könne nicht durch ein Nichtabholen des Einschreibe-Briefs quasi ausgehebelt werden. Die Staats­anwaltschaft hätte also die Vorladung noch einmal ­zustellen müssen.

Bundesgericht, Urteil 6B_908/2013 vom 20. 3. 2014