Ein Vater war mit einem Urteil des Zuger Kantonsgerichts zur Änderung der Kinderalimente nicht zufrieden. Er legte am kantonalen Ober­gericht Berufung ein. Dort wollte er den zu­ständigen Oberrichter ersetzen lassen. Dieser sei befangen, weil die Anwältin der Gegenpartei in der Kanzlei des Bruders des Ober­richters angestellt war. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch ab. Der Zuger wehrte sich erfolgreich vor Bundesgericht. Das Abhängigkeitsverhältnis der Anwältin als An­gestellte des Bruders lasse den Richter als befangen erscheinen.

Bundesgericht, Urteil 5A_738/2017 vom 25. Oktober 2018