Ein im Kanton Wallis wohnhafter Mann trat seit Jahrzehnten mit beiden Nachnamen seiner ­Eltern auf. In seiner Geburtsurkunde und im elektro­nischen Zivilstandsregister «Infostar» war aber nur einer der beiden Namen ein­getragen. Der Mann beantragte, offiziell beide Namen ­tragen zu dürfen. Die Behörde lehnte dies ab, wogegen er sich beim Walliser Staatsrat und beim Kantonsgericht erfolglos wehrte. Erst das Bundesgericht gab ihm recht: Für eine Namens­änderung ­brauche es anders als früher nicht mehr «wich­tige», sondern nur «achtenswerte» Gründe. Die ­Änderung sei vorzunehmen, da der Mann seit ­langem mit ­beiden Namen auftrete. 

Bundesgericht, Urteil 5A_461/2018 vom 26. Oktober 2018