Ja. Denn die Sanierung ­eines undichten Daches gehört zu den notwen­digen baulichen Massnahmen. Sie müssen gemäss Gesetz von der Mehrheit der an der Versammlung anwesenden und ver­tretenen Stockwerk­eigentümer beschlossen werden. Verweigert die Versammlung die Zustimmung, kann ein einzelner Eigentümer gegen die Gemeinschaft klagen.

Im äussersten Notfall – zum Schutz vor un­mittelbar drohendem oder wachsendem Schaden – kann ein Stockwerkeigentümer auch ohne die Ermächtigung des Ge­richts selbst die dringend nötigen Massnahmen in Auftrag geben.