Ja. Zwar endet der Lohnanspruch grundsätzlich mit dem Tod des Arbeitnehmers. Hinterlässt der verstorbene Arbeitnehmer aber einen Ehepartner, ­einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder andere Personen, die er finanziell unterstützen musste (zum Beispiel volljährige Kinder in Aus­bildung), so muss der Arbeitgeber den Lohn noch für eine bestimmte Zeit weiterzahlen.

Im Detail: Vom ersten bis fünften Dienstjahr gibt es noch Lohn für einen Monat. Ab dem sechsten Dienstjahr wird er zwei Monate lang über­wiesen – jeweils ab dem Todestag gerechnet.

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