Ja. Ohne besondere Anordnung sind Schenkungen, die Nachkommen zu Lebzeiten des Schenkenden erhalten haben, bei der Erbteilung anzurechnen. Die Juristen nennen das «ausgleichen». Denn alle Nachkommen müssen gleich behandelt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine grössere Zuwendung handelt, die einen sogenannten «Ausstattungscharakter» hat. Darunter fallen unter anderem namhafte Beiträge zur Finanzierung eines Hauses oder wie bei Ihnen eines eigenen Geschäfts. Kleinere Gelegenheitsgeschenke hingegen müssen nicht ausgeglichen werden – und auch Ausbildungskosten nicht, solange sie das übliche Mass nicht übersteigen.

Wenn Ihr Vater Sie hätte bevorzugen wollen, hätte er ausdrücklich festhalten müssen, dass die Schenkung bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden soll.

Genau umgekehrt geregelt ist die Ausgleichspflicht unter Erben, die keine Nachkommen sind: Schenkungen müssen nur dann ausgeglichen werden, wenn der Verstorbene dies ausdrücklich so gewollt hat. Der Klarheit halber sollte er dies vermerken, etwa mit dem Satz: «Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil». Ohne besondere Erwähnung wird eine Schenkung zu Lebzeiten an Erben, die nicht Nachkommen sind, grund- sätzlich nicht an den Erbteil angerechnet.