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30.08.2011
Bei der Erbteilung fällt keine Grundstückgewinnsteuer an, erst bei einem späteren Verkauf. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie sich diese Steuer fair unter den Erben verteilen lässt:
- Sie vereinbaren mit Ihrem Bruder, dass die Steuer zwischen Ihnen beiden dann aufgeteilt wird, wenn Sie das Haus verkaufen.
- Sie ziehen bei der Zahlung an Ihren Bruder bereits jetzt eine «geschätzte» Gewinnsteuer ab. Dann wäre die Angelegenheit erledigt. Die Steuerverwaltung kann Ihnen in einer «provisorischen Berechnung» die Höhe dieser Steuer angeben.
Das Problem ist natürlich, dass zurzeit weder der Verkaufszeitpunkt noch der exakte Verkaufspreis bekannt ist – und die Belastung deshalb nur geschätzt werden kann. Daher wird es in der Praxis oft so gehandhabt: Man nimmt die Übergabesumme als Richtwert, um die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen.
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