Bei der Erbteilung fällt keine Grundstückgewinnsteuer an, erst bei einem späteren Verkauf. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie sich diese Steuer fair unter den Erben verteilen lässt:

  • Sie vereinbaren mit Ihrem Bruder, dass die Steuer zwischen Ihnen beiden dann aufgeteilt wird, wenn Sie das Haus verkaufen.
  • Sie ziehen bei der Zahlung an ­Ihren Bruder bereits jetzt eine «geschätzte» Gewinnsteuer ab. Dann wäre die Angelegenheit erledigt. Die Steuerverwaltung kann Ihnen in einer «provisorischen Berechnung» die Höhe dieser Steuer an­geben.

Das Problem ist natürlich, dass zurzeit weder der Verkaufszeitpunkt noch der exakte Verkaufspreis bekannt ist – und die Belastung deshalb nur geschätzt werden kann. Daher wird es in der Praxis oft so gehandhabt: Man nimmt die Übergabesumme als Richtwert, um die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen.