Ja. Ihre Stiefkinder sind nicht mit Ihnen verwandt, deshalb sind sie nicht erbberechtigt. Per Testament können Sie Ihre Ehefrau als einzige Erbin einsetzen und Ihre Schwester als «Nacherbin auf den Überrest». So könnte Ihre Frau zu Lebzeiten nach Belieben über die Erbschaft verfügen. Nach ihrem Tod würde Ihre Schwester den allfälligen Rest erhalten. 

Aber aufgepasst: Pflichtteile dürfen nicht durch eine Nacherbschaft belastet werden. Sie können also nur für die frei verfügbare Quote der Erbschaft – in Ihrem Fall sind das fünf Achtel – Nacherben einsetzen.