Nein. Wenn klar ist, dass die Schreiben persönlich sind, darf er sie nicht öffnen.

Im Grundsatz gilt: Briefe mit der Anschrift «Firma X, zuhanden Frau Y» darf der Arbeitgeber öffnen. Laut Bundesgericht ist Frau Y in diesem Fall lediglich für die Bearbeitung des Schreibens zuständig. Auch das blosse Voranstellen des Namens, also «Frau Y, Firma X», genügt nicht, um einem Betrieb anzuzeigen, dass die Post persönlich ist.

Anders sieht es aus, wenn der Brief an «Frau Y, c/o Firma X» adressiert oder mit einem Vermerk wie «persönlich» oder «privat» versehen ist. Ein solches Schreiben darf nur Frau Y öffnen.

Gleiches gilt laut dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, wenn der private Charakter eines Briefes aufgrund anderer äusserer Merkmale klar erkennbar ist. Beispielsweise wegen des Briefformats, der Farbe des Couverts oder der Art, wie dieses gestaltet ist. Öffnet der Arbeitgeber ein solches Schreiben, macht er sich wegen Verletzung des Schrift-geheimnisses strafbar.

Im Zweifel sollte der Arbeitgeber den Brief daher nicht öffnen. Er kann aber einen Vermerk anbringen, an wen das Schreiben weiterzuleiten ist, falls es sich doch um etwas Geschäftliches handelt.

(ch)