Inhalt
Ein Betrieb aus dem Kanton Solothurn entliess eine Angestellte während der Probezeit fristlos, weil sie die Arbeitsstelle unentschuldigt verlassen habe. Der Vorwurf traf aber nicht zu: Der Einsatzleiter hatte sie nach Hause geschickt. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verpflichtete den Arbeitgeber, den Lohn während der siebentägigen Kündigungsfrist zu bezahlen – plus zwei Monatslöhne als Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Dagegen beschwerte sich der Arbeitgeber beim Obergericht des Kantons Solothurns. Dieses wies die Beschwerde ab.
Obergericht des Kantons Solothurn, Urteil ZKBES.2022.58 vom 22. September 2022
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden