Ein Betrieb aus dem Kanton Solothurn ­ent­liess eine Angestellte während der Probezeit fristlos, weil sie die Arbeitsstelle un­ent­schul­digt verlassen habe. Der Vorwurf traf aber nicht zu: Der Einsatzleiter hatte sie nach ­Hause geschickt. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verpflichtete den Arbeit­geber, den Lohn während der siebentägigen Kündigungsfrist zu bezahlen – plus zwei ­Monatslöhne als Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Dagegen beschwerte sich der Arbeitgeber beim Obergericht des Kantons Solothurns. Dieses wies die Beschwerde ab.

Obergericht des Kantons Solothurn, Urteil ZKBES.2022.58 vom 22. September 2022