Das neue Erwachsenenschutzrecht, das auf Anfang Jahr in Kraft getreten ist, sagt klar: Patientenverfügungen sind verbindlich. Das heisst: Die Ärzte müssen sich an die darin geäusserten Wünsche des Patienten halten.



In einer Patientenver­fügung kann man zum Beispiel festhalten, ob man bei einer tödlichen Erkrankung auf lebensverlängernde Massnahmen verzichten will. Oder ob man auch bei aussichtsloser Prognose wünscht, mit ­allen M...