Gemäss Walliser Steuergesetz müssen Grundeigentümer, die nicht im Kanton wohnen, eine Grundstücksteuer von mindestens 25 Franken pro Jahr zahlen. Ortsansässige zahlen nur 15 Rappen. Ein Eigentümer mit Wohnsitz im Aargau beschwerte sich gegen die Ungleichbehandlung. Er blitzte bei allen kantonalen Instanzen ab. Das Bundesgericht gab ihm aber recht. Die unterschiedliche Besteuerung verstosse ­gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

Bundesgericht, Urteil 2C_340/2022 vom 20.3.2023