Ein Solothurner vererbte zwei Töchtern sein Vermögen je zur Hälfte. Im Testament vermachte er zudem seiner Enkelin 200 000 Franken. Die Erbinnen verweigerten die Auszahlung. Die Enkelin klagte gegen ihre Tante auf Zahlung des Vermächtnisses. Diese machte geltend, auch ihre Schwester – die Mutter der Enkelin – hätte eingeklagt werden müssen. Damit blitzte sie ab. Laut Bundesgericht kann ein Vermächtnisnehmer das Geld auch nur von einem einzigen Erben verlangen.

Bundesgericht, Urteil 5A_69/2021 vom 7.1.2022