Die ledigen Eltern einer Tochter unterschrieben bei der Kindesschutzbehörde Nordbünden einen Unterhaltsvertrag. Darin verpflichtete sich der Vater, neben Alimenten für das Kind der Mutter einen monatlichen Unterhalt  von 1250 Franken zu bezahlen. Später focht der Vater den Vertrag an. Es sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet, weil die Mutter vor der Geburt der Tochter nicht erwerbstätig gewesen sei. Das Bundesgericht sieht dies anders: Es genüge, dass die Frau erwerbsfähig sei und nun ein Kind betreuen müsse. Das erschwere die berufliche Tätigkeit.

Bundesgericht, Urteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022