Der Eigentümer eines Terrassenhauses in Untersiggenthal AG klagte gegen seine Nachbarn im angrenzenden Haus über seiner Wohnung. Diese hatten ihren Teppichboden durch Stein­platten ersetzt. Daher war der Trittschall in der unteren Wohnung deutlich stärker. Der Kläger fand mit seinem Anliegen bei keiner Instanz Gehör. Begründung: Die geltenden Lärmvorschriften seien eingehalten worden. Der untere Stockwerkeigentümer müsse deshalb eine Zunahme des Lärms tolerieren.

Bundesgericht Urteil 1C_245/2021 vom 13.1.2022