Unterstützungsabzug:
«Unsere Enkelin wohnt bei uns im Kanton Bern und verdient in der Lehre nur 600 Franken pro Monat. Wir unterstützen sie deshalb finanziell. Können wir unsere Zahlungen in Abzug bringen?»
Ja, aber nicht in vollem Umfang. Der Unterstützungsabzug ist beim Bund auf 6500 Franken und im Kanton Bern auf 4600 Franken begrenzt.
Renten:
«Ich fülle die Steuererklärung meiner Bekannten aus. Diese ist 80 Jahre alt. Wie werden die Renten aus der AHV und der Pensionskasse besteuert?»
Beide Renten müssen zu hundert Prozent als Einkommen versteuert werden. Bei den Abzügen fallen die Berufsauslagen weg.
Abzug für AHV-Rentner:
«Ich bin alleinstehend und wohne im Kanton Glarus. Letztes Jahr wurde ich pensioniert. Gibt es einen speziellen Abzug für AHV-Rentner?»
Ja. Im Kanton Glarus können alleinstehende AHV- Rentner 2000 Franken abziehen, falls das steuerbare Einkommen 30 000 Franken und das Vermögen 300 000 Franken nicht übersteigt.
Kindersparkonto:
«Meine zwei Kinder haben je ein Kindersparkonto, das auf ihren Namen lautet. Muss ich die Konten in der Steuererklärung angeben?»
Ja. Das Vermögen der Kinder muss von den Eltern versteuert werden. Sobald Ihre Kinder volljährig sind und ihre eigene Steuererklärung einreichen müssen, haben sie ihr Sparkonto in der eigenen Steuererklärung zu deklarieren.
Anteilsschein:
«Ich wohne in einer Einfamilienhaus-Genossenschaft und besitze einen Anteilsschein in der Höhe von 18 669 Franken. Muss ich den Anteilsschein in der Steuererklärung deklarieren?»
Ja, und zwar im Wertschriftenverzeichnis. Sie müssen sowohl den Anteilsschein als auch allfällige Erträge aufführen. Der Anteilsschein wird dann bei der Versteuerung des Vermögens und der Ertrag beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt.
Zügelkosten:
«Ich musste im letzten Jahr umziehen. Kann ich die Kosten für das Zügelunternehmen vom Einkommen abziehen?»
Nein. Zügelkosten werden vom Steueramt als normale Lebenshaltungskosten betrachtet – wie zum Beispiel die Miete. Solche Kosten werden nicht zum Abzug zugelassen.
Alimente:
Mein Sohn lebt bei mir. Ich erhalte für ihn von seinem Vater Alimente. Letztes Jahr wurde er 18 Jahre alt. Muss ich die Alimente weiterhin in meiner Steuererklärung deklarieren?»
Ja, aber nur bis und mit dem Monat, in dem Ihr Sohn volljährig wurde. Ab dann richtet sich der Alimentenanspruch des Sohns direkt gegen seinen Vater. Für Ihren Sohn sind die Alimentenzahlungen steuerfrei. Der Vater kann die Alimente ab Volljährigkeit seines Sohnes aber nicht mehr in der Steuererklärung abziehen.
Kinderabzug:
«Meine Tochter besucht die vierte Klasse im Kanton Zürich. Sie muss über Mittag in der Schule bleiben, da die Schule im Nachbardorf ist. Kann ich die Mehrkosten für Essen und das Busticket von den Steuern abziehen?»
Nein. Diese Kosten gehören zu den Lebenshaltungskosten, die pauschal und abschliessend im Kinderabzug berücksichtigt sind. Im Kanton Zürich beträgt der Abzug 9000 Franken.
Therapiekosten:
«Ich unterzog mich einer vom Arzt angeordneten Psychotherapie. Die Kosten musste ich selber bezahlen. Kann ich diese von den Steuern abziehen?»
Ja. Selbstbezahlte Therapiekosten sind beim Bund und in den Kantonen abzugsfähig. Der Bund und alle Kantone ausser Basel-Landschaft lassen den Steuerabzug für Krankheitskosten aber nur zu, wenn der angefallene Betrag einen bestimmten Prozentsatz des Reineinkommens übersteigt.
Erbteil:
«Letztes Jahr starb mein Vater. Wir sind vier Geschwister und die einzigen Erben. Die Erbteilung hat noch nicht stattgefunden. Wie müssen wir die Erbschaft in der Steuererklärung angeben?»
Sie und Ihre Geschwister erwarben die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters. Jeder muss den auf ihn entfallenden Erbteil jetzt schon deklarieren. Es spielt keine Rolle, dass die Erbteilung erst später stattfinden wird.
Vereinsarbeit:
«Ich arbeite in der Freizeit für einen Verein und erhalte dafür 1 200 Franken pro Jahr. Muss ich diesen Betrag als Einkommen versteuern?»
Ja. Auch Einkommen aus einer Vereinstätigkeit sind steuerbar. Sie können aber sämtliche damit verbundenen Auslagen abziehen. Der Pauschalabzug beträgt 800 Franken.
Spende:
«Ich bin Mitglied eines Musikvereins und Gönner der Rega. Kann ich die Beiträge vom Einkommen abziehen?»
Der Mitgliederbeitrag ist nicht abziehbar, die Spendenzahlung als Gönner der Rega hingegen schon.
Stipendium:
«Mein 12-jähriger Sohn erhält ein Stipendium. Muss ich es als Einkommen versteuern?»
Nein. Stipendien sind von der Steuer befreit.
Bestattungskosten:
«Mein Sohn ist kürzlich gestorben. Sind die Bestattungskosten abzugsfähig?»
Nein. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall können bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen werden.
Homeoffice:
«Im Formular ‹Berufsauslagen› zur Steuererklärung des Kantons Solothurn muss man neu die Anzahl der im Homeoffice gearbeiteten Tage deklarieren. Weshalb?»
Wer von zu Hause aus arbeitet, hat an diesen Tagen keine Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und auch keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Dadurch reduzieren sich die abziehbaren Berufsauslagen. Im Kanton Solothurn ist das ab einem Homeoffice-Anteil von 20 Prozent des Arbeitspensums der Fall.
Heimkosten:
«Ich wohne in einem Berner Altersheim. Kann ich die Kosten in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen?»
Die von Ihnen bezahlten Pflegekosten können Sie je nach Pflegestufe als krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten von den Steuern abziehen. Die Kosten für Wohnen und Verpflegung sind Lebenshaltungskosten und können nicht abgezogen werden.
Studium:
«Meine Tochter studiert im ersten Semester an der Uni Zürich. Kann ich den Kinderabzug geltend machen?»
Ja. Solange Ihre Tochter studiert und Sie für ihren Unterhalt sorgen, können Sie den Kinderabzug weiterhin vornehmen.
Wochenaufenthalt:
«Ich wohne in Winterthur ZH. Während der Woche arbeite ich in Luzern, wo ich als Wochenaufenthalterin gemeldet bin. Welche zusätzlichen Kosten kann ich vom Einkommen abziehen?»
Sie können die Kosten für die auswärtige Verpflegung beim Abendessen, die Unterkunft und die Kosten für die wöchentliche Heimkehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln abziehen. Im Kanton Zürich lassen sich fürs Abendessen 15 Franken pro Arbeitstag oder bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 3200 Franken abziehen.
Occasionsauto:
«Ich wohne im Kanton Zürich. Letztes Jahr kaufte ich ein Occasionsauto für 45 000 Franken. Wie muss ich das Auto versteuern?»
Sie müssen den Verkehrswert des Fahrzeugs per Ende Jahr als Vermögen angeben. Dieser richtet sich nach dem Kaufpreis. Jedes Jahr können Sie eine Abschreibung vornehmen – im Kanton Zürich jeweils 40 Prozent des Restwertes. Der aktuelle Verkehrswert des Autos beträgt also 27 000 Franken (45 000 Franken abzüglich 40 Prozent).