Wer freiwillig Geld in die Pensionskasse einzahlt, darf es bei den Steuern vom Einkommen abziehen. Laut Gesetz gilt danach eine dreijährige Sperrfrist für den Bezug des ­Geldes als Kapital. Ein 60-jähriger Solothurner liess sich vorzeitig pensionieren. Er zahlte rund 60 000 Franken in seine Kasse ein – für eine Überbrückungsrente bis zur ordentlichen Pension. Rund ­einen Monat später bezog er sein Vorsorgekapital von rund 1,4 Millionen Franken. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm den Abzug der 60 000 Franken. Er erhielt erst vor Bundesgericht recht: Die Sperrfrist gelte nicht, wenn der Einkauf zum Finanzieren ­einer Überbrückungsrente erfolge.

Bundesgericht, Urteil 2C_199/2020 vom 28.12.2021