Kein Kunde fordert Firmen auf, ihm eine Rechnung zu schicken. Deshalb kam es früher auch niemandem in den Sinn, für die Rechnungsstellung Geld zu verlangen. Das Ausstellen der Rechnung ist für ein Unternehmen denn auch allgemeiner Geschäftsaufwand – wie etwa die Büromiete. 

Das hat sich seit zwei, drei Jahren geändert. ­Einige Beispiele:

  • Swisscard: Sie gibt unter anderen die Coop-Kreditkarte heraus und verlangt ab Mitte Oktober Fr. 1.50 pro Papierrechnung oder 50 Rappen pro E-Rechnung per E-Mail. 
  • Sunrise berechnet den Kunden für die einfache Papierrechnung 2 Franken monatlich und für eine detaillierte Rechnung sogar Fr. 3.50. 
  • Salt verlangt für eine einfache Papierrechnung 3 Franken monatlich und für eine detaillierte Rechnung 5 Franken.
  • Bei Cablecom zahlt man für die Papierrechnung 3 Franken.
  • Swisscom schreibt für den detaillierten Verbindungsnachweis 2 Franken auf die Rechnung.
  • Cembra Money Bank:  Migros-Kunden mit Cumulus-Mastercard zahlen  Fr. 1.50 für die Papierrechnung.

Auch für Einzahlungen am Postschalter gibts bereits Zuschläge: Die Post belastet bekanntlich den Empfängern einer Zahlung 90 Rappen bis Fr. 3.55 – je nach Höhe der Einzahlung und der Art des Einzahlungsscheins. Einige Firmen berechnen den Kunden aber deutlich mehr, als die Post von ihnen verlangt:

  • Bei Sunrise kosten Einzahlungen mit einem orangen Einzahlungsschein 2 Franken, mit ­einem roten Einzahlungsschein 5 Franken. 
  • Cablecom berechnet bei Einzahlungen mit rotem Einzahlungsschein eine «Servicepauschale» von Fr. 7.50. 
  • Cembra Money Bank kassiert für Einzahlungen am Postschalter 2 Franken. 

In Deutschland und Österreich gilt die Rechnungsstellung als selbstverständliche Nebenpflicht des Unternehmens. Laut Gerichtsurteilen dürfen dafür keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden. 

Auch Frédéric Krauskopf, Professor an der Uni Bern, sagt: «Es erscheint ungewöhnlich, für die eigene Rechnung eine Rechnung auszustellen.» Doch das Recht sei in der Schweiz weniger konsumentenfreundlich als in Deutschland. «Ein Gericht in der Schweiz würde die Gebühren wohl kaum als unzulässig einstufen.» Die Gebühr müsse aber im Kleingedruckten (AGB) des Vertrags erwähnt sein. 

Ist die Gebühr vertraglich vorgesehen, bleibt den Kunden in der Schweiz somit nur ein Ausweg: Vertrag kündigen und zu einer kundenfreundlicheren Firma wechseln.