Nein. Laut Gesetz erhalten Ihr Ehemann und Ihr gemeinsamer Sohn je die Hälfte des Nachlasses. Da Stiefkinder keine Blutsverwandten sind, erben sie von Ihnen nichts.

Wenn Sie möchten, dass die Stiefkinder ebenfalls erben, müssen Sie ein Testament verfassen. Darin können Sie den Ehemann und den gemeinsamen Sohn auf den Pflichtteil setzen. 

Bei Ihrer familiären Zusammensetzung beträgt der Pflichtteil Ihres Mannes 1/4, der Ihres Sohnes 3/8. Den verbleibenden Teil, also nochmals 3/8, können Sie den beiden Stieftöchtern vermachen. Sollten Sie den Stief­kindern testamentarisch mehr zuweisen, könnten die pflichtteilsberechtigten Erben das Testament anfechten.

Übrigens: Hat ein Ehepaar keine gemeinsamen Kinder, kann der Stief­elternteil den Stiefkindern die Hälfte testamentarisch zuweisen, da der Pflichtteil des Ehepartners in diesem Fall 1/2 beträgt.