Ja. Bezüglich Lohn sind Angestellte während der Ferien gleich zu behandeln, wie wenn sie gearbeitet hätten. Dabei sind Entschädigungen für Überstunden, Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit zu berücksichtigen, sofern sie einen regelmässigen Charakter haben. Anders wäre es nur bei unregelmässiger Schicht- oder Wochenendarbeit.