Ein 52-jähriger Luzerner bestimmte seinen Sohn als Alleinerben. Er besass drei Konten der Säule 3a. Nach seinem Tod forderte die Willensvollstreckerin die 3a-Vorsorgestiftung auf, das Guthaben von rund 120'000 Franken an den Sohn zu überweisen. Die Stiftung weigerte sich, weil laut Reglement neben dem Sohn dessen Mutter Anspruch auf die Hälfte der Gelder hatte.

Die Willensvollstreckerin klagte vor Gericht erfolglos gegen die Stiftung. Die dritte Säule falle nicht in die Erbschaft, so die Richter. Daher könne die Willensvollstreckerin nicht klagen. Die Stiftung muss das Geld an die Begünstigten auszahlen.

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 5Q 21 10 vom 6.12.2022