Eine Schaffhauserin erbte von ihrer Mutter ein Haus in Baselland. Die dortige Steuer­behörde berechnete den Eigenmietwert auf rund 17 000 Franken. Die Erbin wehrte sich: Das Haus mit Baujahr 1958 sei stark renovationsbedürftig und unvermietbar. Erst vor Bundesgericht erzielte sie einen Erfolg: Der Renovationsbedarf sei beim Festsetzen des Eigenmietwerts zu berücksichtigen. Die Vorinstanz muss diesen daher neu festlegen.

Bundesgericht, Urteil 2C_940/2021 vom 20. September 2022