Eine Betreibung lässt sich mit einem Rechtsvorschlag stoppen. Gelangt der Gläubiger nachher nicht ans Gericht, können Betriebene laut Gesetz nach drei Monaten verlangen, dass das Betreibungsamt die Betreibung niemandem mehr bekanntgibt. Laut einem früheren Entscheid des Bundesgerichts gilt das nicht, wenn der Gläu­biger ans Gericht gelangte und erfolglos war. Es liess die Frage offen, was nach Ablauf eines Jahres gilt, weil dann die Betreibung laut Gesetz nicht mehr fortgesetzt werden kann. Nun haben die Bundesrichter entschieden: Die Betreibung wird auch dann Dritten bekanntgegeben.

Bundesgericht, Urteil 5A_927/2020 vom 23.8.2021