Ja. Ein Rechenfehler macht einen Vertrag nicht ungültig. Es muss sich aber um einen offensichtlichen Fehler handeln, den der Auftraggeber ohne grösseren Aufwand hätte erkennen können. Das ist der Fall, wenn ein Handwerker in seiner Offerte die einzelnen Positionen falsch zusammenzählt. Geschuldet sind dann die effektiv vereinbarten Einzelpreise.

Liegt kein offensicht­licher Zusammenzähl-­Fehler vor, ist der dem  ­Kunden für die Arbeiten offerierte Totalbetrag verbindlich.