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28.02.2024
Eine Frau starb im Kantonsspital St. Gallen. Ihre Mutter bat um Einsicht in die Krankenakte. Das St. Galler Gesundheitsdepartement verweigerte den Ärzten die Entbindung vom Arztgeheimnis. Das Kantonsgericht entschied, die Ärzte dürften dem Anwalt der Mutter Einsicht ins Dossier gewähren, damit dieser Haftpflichtansprüche prüfen könne. Er dürfe die Informationen aber nicht der Mutter weitergeben. Das Bundesgericht sagt nun: Der Anwalt dürfe die Daten weitergeben. Er könne sein Mandat nicht korrekt ausüben, wenn er die Frau nicht informieren dürfe.
Bundesgericht, Urteil 2C_683/2022 vom 5.1.2024
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