Nein. Auch während einer Freistellung gilt die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Deshalb darf ein Arbeitnehmer während seiner Anstellung keine konkur­renzierende Tätigkeit auf­nehmen, falls das Einverständnis des Arbeitgebers fehlt.

Somit gilt: Da Sie wieder in einem Architekturbüro arbeiten möchten, muss Ihr bisheriger Arbeitgeber mit dem vorzeitigen Stellenantritt einverstanden sein. Ist das für ihn in Ordnung, darf er Ihnen den neuen Verdienst vom Freistellungslohn ab­ziehen.