Bei einer Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Das gilt auch für juristische Personen, also Firmen. Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Unternehmen können sich im Prinzip nur von «richtigen» ­Organen vertreten lassen, also von Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Das sind meist Verwaltungsräte und Prokuristen.

Folge: Sogenannte faktische Organe wie ­Direktoren sind nicht im Handelsregister einge­tragen, also nicht zugelassen. Ausnahme: Sie haben eine generelle Handlungsvollmacht für sämtliche Rechtshandlungen und Geschäfte (OR 462). Eine «Tages»-Vollmacht nur für eine konkrete Verhandlung genügt nicht.

Bundesgericht, Urteil 4A_530/2014 vom 17. 4. 2015