Betriebe müssen der Pro Litteris Gebühren zahlen für das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken. Dazu gibt es einen speziellen Tarif für betriebsinterne Netzwerke. Der Gedanke dahinter: Ein Mitarbeiter kann an ­seinem Arbeitsplatz einen Zeitungsartikel einscannen und so via Computernetzwerk an ­andere Angestellte verteilen.

Ein Anwalt wehrte sich gegen diese Gebühr (in seinem Fall Fr. 25.65 pro Jahr): Er benutze für solche Vervielfältigungen nur den Kopierer, und für den zahle er bereits. Das Bundesgericht sagt: Wer ein Netzwerk hat, muss auch dann dafür zahlen, wenn er keine solchen Vervielfältigungen macht.

Bundesgericht, Urteil 4A_203/2015 vom 30. 6. 2015