Ein Mann ass im Restaurant einen «Caesar ­Salad». Darin hatte es Croûtons aus geröstetem Walnussbrot, also auch Nüsse. Beim Beissen auf einen dieser harten Nussbestandteile brach ihm ein Zahn ab.

Das sei kein Unfall, sagt das Bundesgericht. Entscheidend ist in solchen Fällen stets, ob der fragliche Essensbestandteil im Gericht üblich ist oder nicht. Nüsse im Salat gehen nach Ansicht des höchsten Gerichts «nicht über das Alltäg­liche und Übliche hinaus».

Folge für den Mann: Er muss den Zahnarzt selber zahlen.  

Bundesgericht, Urteil 8C_750/2015 vom 18.1.2016