Der Verwalter einer Stockwerkeigentümer­gemeinschaft hatte ein «Puff» in der Jahresrechnung, viele Belege fehlten. Da machte die Versammlung der Eigentümer pragmatische Annahmen aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre und genehmigte dann die so gebastelte Abrechnung – inklusive Ver­teilung auf die einzelnen Eigentümer.

Als es dann ums Zahlen ging, verweigerte ein Eigentümer seinen Beitrag: Die Abrechnung sei teils nicht belegt und damit falsch. Er muss aber gemäss Bundes­gericht zahlen. Um sich zu wehren, hätte er den Versammlungsbeschluss innert eines ­Monats vor Gericht anfechten müssen. Jetzt sei es dafür zu spät.

Bundesgericht, Urteil 5A_768/2015 vom 25.1.2016