Die Mieter eines Clublokals zahlten dem ­Vermieter insgesamt 40 000 Franken Kaution – 20 000 Franken bei Mietantritt und den Rest in sechs Monatsraten. Der Vermieter zahlte das Mietzinsdepot allerdings nicht auf ein Sperr­konto ein und zog bei der Auflösung des Mietvertrags angebliche Forderungen von der Kaution ab. Damit machte er sich wegen Veruntreuung strafbar. Der Vermieter wehrte sich gegen die Verurteilung beim Kantonsgericht Luzern. Seine Begründung: Er hätte noch nicht die gesamte Kaution erhalten und diese deshalb noch nicht auf einem Sperrkonto hinterlegen müssen. Das Kantonsgericht Luzern war anderer Ansicht und bestätigte die Verurteilung. 

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 2N 17 26  vom 8. Juni 2017