Konkubinatspartner schulden sich rechtlich betrachtet keinen gegenseitigen Beistand, im Gegensatz zu Eheleuten. Was aber, wenn zum Beispiel die Frau Sozialhilfe benötigt? Wird dann bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt, wie viel der Konkubinatspartner verdient und ob er Vermögen hat?

Ja, sagt das Bundesgericht. Und zwar bei «stabilen» Konkubinaten, die seit mindestens zwei Jahren bestehen. Das gilt auch bei Paaren ohne Trauschein, die mit gemeinsamen Kindern zusammenwohnen. Das Bundesgericht hat damit bestätigt, dass die ­sogenannten Skos-Richtlinien für solche Fälle angewendet ­werden dürfen. 

Bundesgericht, Urteil 8C_232/2015 vom 17. 9. 2015