Hauseigentümer haften nicht

In Engelberg OW stürzte eine Frau auf einem vereisten Gehweg, der einer Stockwerkeigentümerschaft gehört. Sie wollte deshalb von der Gemeinschaft Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von 210 000 Franken wegen mangelhafter Schneeräumung, denn sie verletzte sich dabei schwer.

Das Bundesgericht hat jedoch eine Haftung der Eigentümer verneint. Der Hauswart hatte mindestens alle drei Stunden einen Kontrollgang gemacht und die spätere Unfallstelle zuvor gesalzen sowie mit Kieselsplitt versehen. Mehr Kontrollgänge seien unzumutbar, ebenso das konsequente Wegpickeln des Eises. Der Aufwand für eine «permanente Rutschfestigkeit» wäre zu gross gewesen.

Bundesgericht, Urteil 4A_114/2014 vom 18. 8. 2014