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02.05.2017
Ein Mann wurde zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Er verlangte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz seine Entlassung. Ohne Erfolg. Anders beim Bundesgericht: Es begründete seinen Entscheid damit, der vom Verwaltungsgericht angehörte Psychiater habe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung verneint. Zudem habe er sich nicht zur Frage geäussert, ob die Gesundheit des Eingewiesenen ohne Behandlung konkret gefährdet ist. Die Bundesrichter entliessen den Mann sofort.
Bundesgericht, Urteil 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017
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