Ein Mann wurde zwangsweise in eine psy­chiatrische Klinik eingewiesen. Er verlangte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz seine Entlassung. Ohne Erfolg. Anders beim Bundesgericht: Es begründete seinen Entscheid damit, der vom Verwaltungsgericht angehörte Psychiater habe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung verneint. Zudem habe er sich nicht zur Frage ­geäussert, ob die Gesundheit des ­Eingewiesenen ohne Behandlung konkret gefährdet ist. Die Bundesrichter entliessen den Mann sofort.

Bundesgericht, Urteil 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017