Ein selbständiger Garagist hatte eine Taggeldversicherung abgeschlossen. In den Vertragsbedingungen stand, diese zahle «für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit». Das würde bedeuten, dass Taggelder nur bei einem nachweisbaren Erwerbsausfall fliessen.

Doch vorne auf der Police stand das Wort «Summenversicherung». Das bedeutet: Das Taggeld wird bei Krankheit in jedem Fall ausgezahlt – ohne Nachweis eines konkreten Schadens. Diese «individuelle Abrede» gehe vor, sagt das Bundesgericht. Im konkreten Fall muss die Versicherung das Taggeld selbst dann zahlen, wenn der krankgeschriebene Mann im Gefängnis sitzt.

Bundesgericht, Urteil 4A_38/2015 vom 25. 6. 2015