Jeder darf Strafantrag stellen

Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft hat einen Besucherparkplatz mit einem Parkverbot für Unberechtigte belegt. Als einer der Eigentümer einen Strafantrag gegen einen Aussenstehenden einreichte, wies die Staatsanwaltschaft die Sache zurück. Und zwar mit dem ­Argument, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dürfe nur der Verwalter einen Parksünder verzeigen.

Falsch, sagt das Bundesgericht. In diesen Fällen darf jeder Stockwerkeigentümer im ­eigenen Namen einen Strafantrag stellen.

Bundesgericht, Urteil 6B_880/2013 vom 27. 2. 2014