Ein Mann meldete sich an seinem Wohnort ab – er ziehe ins Ausland. Trotzdem hatte der Mann in der Schweiz einen Job. Lohnausweise – und auch andere Post – liess er sich an eine «Korrespondenzadresse» in Ennetbürgen NW zustellen. Darauf verfügte das Gemeindesteueramt, er sei in Ennetbürgen steuerpflichtig.

Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht. Allerdings vergeblich. In solchen Fällen müssten Betroffene die Wohnsitzver­legung ins Ausland beweisen, sagt das Bundesgericht. Und diesen Beweis habe der Mann nicht erbracht.

Bundesgericht, Urteil 2C_1107/2014 vom 14. 9. 2015