Ein Mann bezog schon lange Sozialhilfe. Schritte in die Selbständigkeit scheiterten, und er fand auch keinen Job. Dann forderte ihn das Sozialamt auf, halbtags bei einer Firma zu ­arbeiten, die mit Recycling zu tun hat und Brockenstuben betreibt. So hätte er mindestens 500 Franken im Monat verdienen können. Als sich der Mann weigerte, kürzte das Amt die Sozialhilfe um 500 Franken.

Das Bundesgericht hat das abgesegnet. Dies sei zumutbar. Und die Verpflichtung zur Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen verstosse nicht gegen das Recht auf freie Berufswahl.

Bundesgericht, Urteil 8C_536/2015 vom 22. 12. 2015