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Ein Töfffahrer rutschte auf der Brünigpassstrasse aus, stürzte und verletzte sich schwer. Das Bundesamt für Strassen (Astra) wusste, dass der betreffende Strassenabschnitt einen leicht ungenügenden «Griffigkeitswert» hatte (0,4 statt 0,48). Das Astra hatte deshalb eine Woche vor dem Unfall die Tafel «Schleudergefahr» aufgestellt und beschlossen, die Strecke innert zwei Monaten zu sanieren.
Der Verunfallte verlangte eine Entschädigung mit dem Argument, das Astra hätte diesen Strassenabschnitt sofort aufrauen lassen müssen. Das Bundesgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Forderung nach einer sofortigen Aufrauung sei unzumutbar und «nicht verhältnismässig».
Bundesgericht, Urteil 4A_286/2014 vom 15. 1. 2015
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