Zivilklagen muss man zuerst bei der Schlichtungsbehörde einreichen, bevor man sich an die erste Gerichts­instanz wenden kann. Das gilt auch, wenn beide Par­teien darauf verzichten wollen. Aus­nahme: Wenn um mindestens 100 000 Franken gestritten wird, ist ein gemeinsamer Verzicht möglich. Das bestä­tigte das ­Bundesgericht. Ein Kläger hatte beim Friedensrichteramt Kreis IX des Kantons Aargau ein Rechtsbegehren über 30 000 Franken eingereicht. Der Beklagte kündigte an, nicht zur Verhandlung zu erscheinen. Der Kläger erhielt daraufhin ohne Verhandlung eine Klagebewilligung. Das Bezirksgericht Kulm erachtete diese als ­ungültig, ebenso das Bundesgericht.

Bundesgericht, Urteil 4A_416/2019 vom 5.2.2020