Geschäftsvermögen nicht tabu

Ein im Handelsregister eingetragener Selbständiger ging in Konkurs, es resultierten Konkursverlustscheine. Als ihn einer der Gläubiger ­gestützt auf einen Verlustschein erneut betrieb, erhob der Schuldner Rechtsvorschlag mit dem Argument, er sei seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen.

Das Gericht gab dem Gläubiger recht. Der Einzelunternehmer habe ein Waren- und Maschinenlager, und es sei zumutbar, diese Substanz wenigstens teilweise für die Schuldentilgung zu verwenden.

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Entscheid 410 13 54 vom 13.5.2013