Ein lediges Paar hatte nach der Trennung die gemeinsame elterliche Sorge für das 6-jährige Kind vereinbart. Doch in der Folge stritten sich die Eltern ständig über die Kinderbelange – bis die zuständige Behörde der ­Mutter das alleinige Sorgerecht zuwies.

Der Vater wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht – vergeblich. Eine solche Massnahme sei möglich, sagt das Gericht, wenn sich die ­Eltern «in sämtlichen Lebensbelangen des Kindes permanent uneinig» seien. Entscheidend sei das Kindeswohl, und das sei hier gefährdet, weil der Konflikt unter den Eltern sich zunehmend verhärtet habe.

Bundesgericht, Urteil 5A_923/2014 vom 27. 8. 2015