Der Sohn kann ins Klappbett

Bei einer Lohnpfändung darf das Betreibungsamt nur so viel wegnehmen, dass den Betroffenen noch das Existenzminimum bleibt. Zum Existenzminimum gehört auch der Mietzins. Lebt die ­Person aber in einer zu teuren Wohnung, darf das Amt den anrechenbaren Mietzins kürzen. ­Dadurch wird die pfändbare Lohnquote höher.

Das tat das Amt auch bei einer Frau, die in ­einer Dreizimmerwohnung lebte. Statt 1520 dürfe das Amt nur 1200 Franken für die Wohnkosten einsetzen, sagt das Bundesgericht. Eine kleinere Wohnung sei zumutbar, und der 17-jährige Sohn, der jeweils am Wochenende bei der Frau  übernachte, könne das auch in einem Auszugs- oder Klappbett tun.

Bundesgericht, Urteil 5A_660/2013 vom 19. 3. 2014